LG Hildesheim - Beschluß vom 22.03.1996 (5 T 134/96) - DRsp Nr. 1997/650
LG Hildesheim, Beschluß vom 22.03.1996 - Aktenzeichen 5 T 134/96
DRsp Nr. 1997/650
Ist der Betreuungsverein selbst als juristische Person zum Betreuer nach § 1900 Abs. 1BGB bestellt worden, ist bei der Vergütung danach zu entscheiden, ob der Betreute Vermögen hat oder mittellos ist. Hat der Betreute kein Vermögen, kann der Verein nur pauschalierten Aufwendungsersatz verlangen. Eine Vergütung steht ihm nicht zu. Ist der Betreute vermögend, steht dem Verein ein Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 1 und Abs. 3BGB zu. Andere Ansprüche hat er nicht.