LG Hildesheim - Beschluß vom 22.03.1996
5 T 134/96
Normen:
BGB § 1900 Abs. 1, § 1835 Abs. 1, 3, 4, § 1836 Abs. 4, § 1836a;
Fundstellen:
NJWE-FER 1996, 57
NiedersRpfl 1996, 207

LG Hildesheim - Beschluß vom 22.03.1996 (5 T 134/96) - DRsp Nr. 1997/650

LG Hildesheim, Beschluß vom 22.03.1996 - Aktenzeichen 5 T 134/96

DRsp Nr. 1997/650

Ist der Betreuungsverein selbst als juristische Person zum Betreuer nach § 1900 Abs. 1 BGB bestellt worden, ist bei der Vergütung danach zu entscheiden, ob der Betreute Vermögen hat oder mittellos ist. Hat der Betreute kein Vermögen, kann der Verein nur pauschalierten Aufwendungsersatz verlangen. Eine Vergütung steht ihm nicht zu. Ist der Betreute vermögend, steht dem Verein ein Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 1 und Abs. 3 BGB zu. Andere Ansprüche hat er nicht.

Normenkette:

BGB § 1900 Abs. 1, § 1835 Abs. 1, 3, 4, § 1836 Abs. 4, § 1836a;
Fundstellen
NJWE-FER 1996, 57
NiedersRpfl 1996, 207