BVerwG - Urteil vom 26.09.2002
5 C 46.01
Normen:
SGB I § 30 Abs. 3 S. 2 ; SGB VIII §§ 86 86a 89a 89c ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 757
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 19.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 B 00.1566
VG Regensburg, vom 16.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen RO 8 K 98.388

Jugendhilferecht - Aufenthalt, gewöhnlicher - bei minderjährigen Kindern; gewöhnlicher Aufenthalt, Begründung eines -s bei minderjährigen Kindern; Kostenerstattung bei Zuständigkeitswechsel nach § 89 c Abs. 1, § 86 c Satz 1 SGB VIII; Zuständigkeitswechsel, Kostenerstattung bei - in der Jugendhilfe; Jugendhilfe, Zuständigkeitswechsel in der -

BVerwG, Urteil vom 26.09.2002 - Aktenzeichen 5 C 46.01

DRsp Nr. 2003/4315

Jugendhilferecht - Aufenthalt, gewöhnlicher - bei minderjährigen Kindern; gewöhnlicher Aufenthalt, Begründung eines -s bei minderjährigen Kindern; Kostenerstattung bei Zuständigkeitswechsel nach § 89 c Abs. 1, § 86 c Satz 1 SGB VIII; Zuständigkeitswechsel, Kostenerstattung bei - in der Jugendhilfe; Jugendhilfe, Zuständigkeitswechsel in der -

»Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I bzw. § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII setzt auch bei minderjährigen Kindern eine tatsächliche Aufenthaltsnahme voraus; diese Voraussetzung kann nicht durch den bloßen Willen eines personensorgeberechtigten Elternteils, an diesem Ort einen gewöhnlichen Aufenthalt für das Kind zu begründen, oder entsprechende objektive Vorbereitungshandlungen (etwa Anmietung und Einrichtung einer Wohnung; melderechtliche Anmeldung) ersetzt werden.«

Normenkette:

SGB I § 30 Abs. 3 S. 2 ; SGB VIII §§ 86 86a 89a 89c ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über Erstattungsansprüche betreffend die Kosten der Betreuung eines Kindes in einer Vollzeitpflegestelle und die zugrunde liegenden Fragen der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung.