OLG Naumburg - Beschluss vom 13.09.2007
3 WF 261/07
Normen:
ZPO § 323 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 797
OLGReport-Naumburg 2008, 339
Vorinstanzen:
AG Wittenberg, vom 31.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen F 442/07

Kein Abänderungsgrund wegen zwingender Steuerklassenänderung bei Versäumung der Geltendmachung im Vorprozess

OLG Naumburg, Beschluss vom 13.09.2007 - Aktenzeichen 3 WF 261/07

DRsp Nr. 2008/281

Kein Abänderungsgrund wegen zwingender Steuerklassenänderung bei Versäumung der Geltendmachung im Vorprozess

»Kein Abänderungsgrund liegt vor, wenn im Rahmen der letzten mündlichen Verhandlung kurz vor Jahresschluss (hier: 21.11.) nicht geltend gemacht wird, dass ab 1.1. des Folgejahres die Steuerklasse sich zwingend ändert.«

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wittenberg vom 31.07.2007 wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen, weil das Amtsgericht zu Recht die hinreichende Erfolgsaussicht seiner Rechtsverfolgung verneint hat.

Dabei wird zur Problematik der Steuerklassenänderung nur bemerkt, dass darin kein Abänderungsgrund liegt, weil diese Änderung schon im Vorprozess hätte geltend gemacht werden können. Die Änderung war im Zeitpunkt der dortigen letzten mündlichen Verhandlung vom 21.11.2006 absehbar, denn ab dem 01.01.2007 musste ein Steuerklassenwechsel erfolgen.

Zur Frage der Vorhersehbarkeit und früheren Berücksichtigung hat das Oberlandesgerichts Hamm am 23.02.1978 entschieden (3 WF 248/77):