Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wittenberg vom 31.07.2007 wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen, weil das Amtsgericht zu Recht die hinreichende Erfolgsaussicht seiner Rechtsverfolgung verneint hat.
Dabei wird zur Problematik der Steuerklassenänderung nur bemerkt, dass darin kein Abänderungsgrund liegt, weil diese Änderung schon im Vorprozess hätte geltend gemacht werden können. Die Änderung war im Zeitpunkt der dortigen letzten mündlichen Verhandlung vom 21.11.2006 absehbar, denn ab dem 01.01.2007 musste ein Steuerklassenwechsel erfolgen.
Zur Frage der Vorhersehbarkeit und früheren Berücksichtigung hat das Oberlandesgerichts Hamm am 23.02.1978 entschieden (3 WF 248/77):
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