FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 13.11.2003
3 K 590/99
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2, S. 1 Nr. 2 Buchst. a § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 § 12 Nr. 1 ; LStR 1999 R 43 Abs. 5;

Kein Abzug der Kosten für eine unechte doppelte Haushaltsführung bei der Grenzbetragsermittlung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG; Kindergeld

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.11.2003 - Aktenzeichen 3 K 590/99

DRsp Nr. 2004/5249

Kein Abzug der Kosten für eine unechte doppelte Haushaltsführung bei der Grenzbetragsermittlung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG; Kindergeld

Unterhält ein lediges Kind am Ort seiner Ausbildung einen eigenen Hausstand und lebt es ansonsten bei seinen Eltern, sind bei der Ermittlung der Einkünfte i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG die Aufwendungen für die unechte doppelte Haushaltsführung nach der Änderung der Rechtsprechung durch das BFH-Urteil vom 5.10.1994 VI R 62/90 (BStBl II 1995, 180) nicht mehr als Werbungskosten abzuziehen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2, S. 1 Nr. 2 Buchst. a § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 § 12 Nr. 1 ; LStR 1999 R 43 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Tochter der Klägerin, Frau ..., befand sich vom 18. März 1996 bis zum 17. März 1999 zur Ausbildung als Verwaltungsinspektorinanwärterin bei der .... Nach dem Ende der Ausbildung war sie bis zum 30. September 1999 bei der ... Berlin und seitdem in Stralsund tätig.

Bei den Verwaltungsvorgängen befindet sich ein (Unter-)Mietvertrag vom 18. Februar 1997, wonach die Tochter zum 01. Oktober 1996 Räume in Berlin mietete. Klägerin und Tochter haben den 18. März 1996 als Beginn der doppelten Haushaltsführung in ihrer Erklärung vom 02. August 1999 angegeben.

Im Kalenderjahr 1998 erzielte sie Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von ... DM.