Die Tochter der Klägerin, Frau ..., befand sich vom 18. März 1996 bis zum 17. März 1999 zur Ausbildung als Verwaltungsinspektorinanwärterin bei der .... Nach dem Ende der Ausbildung war sie bis zum 30. September 1999 bei der ... Berlin und seitdem in Stralsund tätig.
Bei den Verwaltungsvorgängen befindet sich ein (Unter-)Mietvertrag vom 18. Februar 1997, wonach die Tochter zum 01. Oktober 1996 Räume in Berlin mietete. Klägerin und Tochter haben den 18. März 1996 als Beginn der doppelten Haushaltsführung in ihrer Erklärung vom 02. August 1999 angegeben.
Im Kalenderjahr 1998 erzielte sie Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von ... DM.
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