FG Sachsen - Urteil vom 04.03.2009
8 K 2348/07 (Kg)
Normen:
EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 15 Abs. 1; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c; EStH 2004 H 143;

Kein Abzug einer Betriebsausgabenpauschale bei der Ermittlung der für den Kindergeldanspruch maßgeblichen gewerblichen Einkünfte eines volljährigen Kindes aus einer Promotionstätigkeit

FG Sachsen, Urteil vom 04.03.2009 - Aktenzeichen 8 K 2348/07 (Kg)

DRsp Nr. 2009/10545

Kein Abzug einer Betriebsausgabenpauschale bei der Ermittlung der für den Kindergeldanspruch maßgeblichen gewerblichen Einkünfte eines volljährigen Kindes aus einer Promotionstätigkeit

Sind bei der Ermittlung der für den Kindergeldanspruch maßgeblichen Einkünfte und Bezüge des volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindes gewerbliche Einkünfte aus einer Promotionstätigkeit zu berücksichtigen, kann hierbei keine Betriebsausgabenpauschale i. H. von 20 v.H. dieser gewerblichen Einnahmen abgezogen werden. Die von der Verwaltung aus Vereinfachungsgründen gemäß Hinweis 143 "Betriebsausgabenpauschale" im amtlichen Einkommensteuer-Handbuch 2004 für bestimmte freie Berufe anerkannte Betriebsausgabenpauschale kann nur für freiberufliche, nicht aber für gewerbliche Einkünfte in Anspruch genommen werden.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 15 Abs. 1; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c; EStH 2004 H 143;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des für seine Tochter V. festgesetzten Kindergeldes ab Oktober 2004 und dessen Rückforderung für den Zeitraum Oktober 2004 bis Juni 2006.