OLG Hamm - Beschluss vom 29.03.2007
6 WF 91/07
Normen:
BGB § 127a ; BGB § 1587c Nr. 1 ; BGB § 1587o ; VAHRG § 3c ; RVO § 1246 Abs. 3 ; RVO § 1247 Abs. 3a ;
Vorinstanzen:
AG Schwelm, vom 15.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 99/06

Kein Anfallen einer Einigungsgebühr durch bloße Erklärung des Verzichts auf Durchführung des Versorgungsausgleichs

OLG Hamm, Beschluss vom 29.03.2007 - Aktenzeichen 6 WF 91/07

DRsp Nr. 2007/18517

Kein Anfallen einer Einigungsgebühr durch bloße Erklärung des Verzichts auf Durchführung des Versorgungsausgleichs

»Wird in einer Vereinbarung ausschließlich der Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs erklärt, und hat zuvor weder Streit zwischen den Parteien noch eine irgendwie geartete Ungewissheit bestanden, so sind die Voraussetzungen für das Anfallen einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV nicht erfüllt.«

Normenkette:

BGB § 127a ; BGB § 1587c Nr. 1 ; BGB § 1587o ; VAHRG § 3c ; RVO § 1246 Abs. 3 ; RVO § 1247 Abs. 3a ;

Entscheidungsgründe:

Die aufgrund der Zulassung durch das Amtsgericht zulässige Beschwerde ist begründet.