LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.09.2017
L 5 R 2998/16
Normen:
BGB § 1564; BGBEG Art. 14 Abs. 1 Nr. 1; BGBEG Art. 17 Abs. 1; SGB VI § 46 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 29.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 198/15

Kein Anspruch auf Witwenrente nach einer Scheidung einer Ehe zweier türkischer Staatsangehöriger in Deutschland auch bei unterbliebenem Anerkennungsverfahren nach türkischem Recht

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2017 - Aktenzeichen L 5 R 2998/16

DRsp Nr. 2018/465

Kein Anspruch auf Witwenrente nach einer Scheidung einer Ehe zweier türkischer Staatsangehöriger in Deutschland auch bei unterbliebenem Anerkennungsverfahren nach türkischem Recht

Ein Urteil eines deutschen Gerichts, mit dem die Ehe zweier türkischer Staatsangehöriger - nach türkischem Recht - rechtskräftig geschieden worden ist, steht der Gewährung einer Witwen- bzw. Witwerrente nach § 46 SGB VI auch dann entgegen, wenn das nach türkischem Recht erforderliche Anerkennungsverfahren nicht durchgeführt worden ist, wenn der Inlandsbezug der Witwen- bzw. Witwerrente den Auslandsbezug überwiegt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 29.07.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 1564; BGBEG Art. 14 Abs. 1 Nr. 1; BGBEG Art. 17 Abs. 1; SGB VI § 46 Abs. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin eine Witwenrente zu gewähren ist.