FG Hamburg - Urteil vom 18.03.2010
5 K 61/09
Normen:
FGO § 79a Abs. 3; FGO § 79a Abs. 4; FGO § 90; EStG § 62; EStG § 74 Abs. 3; SGB X § 104 Abs. 1; SGB X § 104 Abs. 2; SGB X § 107 Abs. 1; BSHG § 76;

Kein Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung von nachträglich festgesetzten Kindergeld, wenn die Sozialleistungen gegenüber dem Kind erbracht worden sind

FG Hamburg, Urteil vom 18.03.2010 - Aktenzeichen 5 K 61/09

DRsp Nr. 2010/8738

Kein Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung von nachträglich festgesetzten Kindergeld, wenn die Sozialleistungen gegenüber dem Kind erbracht worden sind

Hat der Sozialhilfeträger einem im eigenen Haushalt lebenden Kind Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet, hat er gegenüber der Familienkasse keinen Erstattungsanspruch, weil das Kindergeld zum Einkommen des anspruchsberechtigten Elternteils gehört.

Normenkette:

FGO § 79a Abs. 3; FGO § 79a Abs. 4; FGO § 90; EStG § 62; EStG § 74 Abs. 3; SGB X § 104 Abs. 1; SGB X § 104 Abs. 2; SGB X § 107 Abs. 1; BSHG § 76;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dadurch, dass für die Tochter des Klägers Sozialleistungen ohne Anrechnung von Kindergeld geleistet worden sind, der Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Kindergeldes als erfüllt gilt.