Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15.06.2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt eine Erziehungsrente nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).
Der am 00.00.1971 geborene, ledige Kläger lebte jedenfalls seit 2016 bis zu deren Tod am 00.06.2018 mit der am 00.00.1977 geborenen, ebenfalls ledigen R (Versicherte) sowie außerdem mit beider am 00.00.2010 geborenen Sohn an derselben Meldeadresse. Seit dem Tod lebt der Kläger mit beider Sohn dort zusammen, dem die Beklagte mit Bescheid vom 26.09.2018 Halbwaisenrente ab 01.07.2018 gewährte.
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