BFH - Urteil vom 19.10.2006
III R 4/05
Normen:
BVerfGG § 31 ; EStG § 24b § 32 Abs. 6 § 32 Abs. 7 (a.F.) ; GG Art. 6 ;
Fundstellen:
BB 2007, 488
BFH/NV 2007, 544
BFHE 215, 217
BStBl II 2007, 637
DStR 2007, 342
FamRZ 2007, 558
FuR 2007, 175
NJW 2007, 2144
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 08.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen III 33/2004

Kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, wenn die Eltern zusammenleben

BFH, Urteil vom 19.10.2006 - Aktenzeichen III R 4/05

DRsp Nr. 2007/3259

Kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, wenn die Eltern zusammenleben

»Die Nichtbegünstigung zusammenlebender Eltern durch Versagung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.«

Normenkette:

BVerfGG § 31 ; EStG § 24b § 32 Abs. 6 § 32 Abs. 7 (a.F.) ; GG Art. 6 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wird mit seiner Ehefrau gemäß § 26 Abs. 1, § 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielt als angestellter Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vornehmlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, seine Ehefrau negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Beide leben mit ihren zwei gemeinsamen (1999 und 2002 geborenen) Kindern, für die der Kläger Anspruch auf Kindergeld hat, in häuslicher Gemeinschaft. Alle Familienmitglieder sind dort mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2004 beantragte der Kläger die Eintragung eines Freibetrags gemäß § 24b EStG in Höhe von 1 308 EUR auf seiner Lohnsteuerkarte. Der Freibetrag sei ihm gemäß Art. 2 des Grundgesetzes -- GG -- (persönliches Freiheitsrecht), Art. 3 GG (Gleichheitssatz), Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie) und Art. 12 GG (Berufsfreiheit) zu gewähren, da er andernfalls gegenüber alleinstehenden Steuerpflichtigen diskriminiert werde.