OLG Naumburg - Beschluss vom 09.07.2007
3 UF 134/07
Normen:
BGB §§ 1601 ff. ; BGB § 1632 Abs. 1 ; BGB § 1909 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 639
OLGReport-Naumburg 2008, 59
Vorinstanzen:
AG Burg, vom 02.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 645/06

Kein Entzug der elterlichen Sorge wenn ein Elternteil nach § 1693 BGB an der Vertretung gehindert ist

OLG Naumburg, Beschluss vom 09.07.2007 - Aktenzeichen 3 UF 134/07

DRsp Nr. 2007/18590

Kein Entzug der elterlichen Sorge wenn ein Elternteil nach § 1693 BGB an der Vertretung gehindert ist

»1. Ist der beklagte Elternteil an der Vertretung gehindert (§ 1693 BGB), kommt kein teilweiser Entzug der elterlichen Sorge in Betracht sondern nur die Bestellung eines Verfahrenspflegers. 2. Für das Verfahren ist insoweit der Rechtspfleger des Amtsgerichtes zuständig, der ggf. zu prüfen hat, ob auch eine Ergänzungspflegschaft erforderlich ist.«

Normenkette:

BGB §§ 1601 ff. ; BGB § 1632 Abs. 1 ; BGB § 1909 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die am 07.04.1990 geborene Antragstellerin ist das Kind des Antragsgegners, der das Sorgerecht nach dem Tod der Mutter inne hat. Sie wohnt seither mit weitestgehender Zustimmung des Antragsgegners im Haushalt der Familie W. und beansprucht im Verfahren 5 F 652/06 vor dem Amtsgericht -Familiengericht- Burg Kindesunterhalt und erstrebt im vorliegenden Verfahren letztlich die Bestellung eines Ergänzungspflegers, wogegen sich der Antragsgegner wendet.