I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ihr Ehemann sowie zwei gemeinsame Kinder reisten im Jahre 1989 aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Ehegatten, die die Anerkennung als Vertriebene begehrten, erhielten entsprechende Registrierscheine. Noch im Jahre 1989 wurden der Klägerin deutsche Ausweispapiere ausgestellt. Sie gab an, sie sei deutsche Volkszugehörige, konnte dies in der Folgezeit allerdings nicht glaubhaft machen. Ein Antrag auf Erteilung eines Vertriebenenausweises wurde abgelehnt, die dagegen erhobene Klage nahm die Klägerin im März 1996 zurück.
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