FG München - Urteil vom 20.07.2010
10 K 1950/09
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Kein Kindergeld während einer Au-Pair-Tätigkeit im Ausland bei unzureichendem begleitendem Sprachunterricht

FG München, Urteil vom 20.07.2010 - Aktenzeichen 10 K 1950/09

DRsp Nr. 2010/18759

Kein Kindergeld während einer Au-Pair-Tätigkeit im Ausland bei unzureichendem begleitendem Sprachunterricht

Ein Kind ist kindergeldrechtlich grundsätzlich nicht als in Ausbildung befindlich zu berücksichtigen (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG), wenn es eine Au-Pair-Tätigkeit im Ausland ausübt, der begleitende Sprachunterricht - ohne Einrechnung der üblichen Zeiten der Vor- und Nachbereitung sowie der praktischen Anwendung der Fremdsprache außerhalb des Unterrichts - jedoch nicht wöchentlich mindestens 10 Unterrichtsstunden umfasst.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Tatbestand:

I.

Der Kläger (Kl) ist der Vater der am ... 09.1988 geborenen S. S erwarb im Juli 2008 die Fachhochschulreife. Am 28.07.2008 begann S über die Organisation Cultural Care Au Pair einen einjährigen Au-Pair-Aufenthalt in ... (USA). Daneben nahm sie am H-College in ..., im Programm "English as a Second Language" an den Kursen "English at Home" (03.09.2008 - 03.12.2008; 52 Stunden), "Pronunciation Improvement II" (03.09.2008 - 12.11.2008; 49 Stunden) und "American Sign Language I" (21.04.2009 - 09.06.2009; 24 Stunden) teil.