FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 29.10.2003
5 K 1444/02
Normen:
EStG (2000) § 32 Abs. 4 S 1 Nr. 2 Buchst. a § 32 Abs. 4 S. 6 ;

Kein Kindergeldanspruch bei Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit neben Studium des Kindes; Kürzungsmonat; Familienleistungsausgleich für L. Januar bis August 2000

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.10.2003 - Aktenzeichen 5 K 1444/02

DRsp Nr. 2004/11013

Kein Kindergeldanspruch bei Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit neben Studium des Kindes; Kürzungsmonat; Familienleistungsausgleich für L. Januar bis August 2000

1. Nimmt das volljährige Kind neben seinem Studium eine Vollzeiterwerbstätigkeit als Arbeitnehmer auf, befindet es sich kindergeldrechtlich auch dann nicht mehr in Berufsausbildung, wenn es weiter immatrikuliert ist (hier: Vereinbarung einer Halbtagestätigkeit des Kindes als GmbH-Geschäftsführer, bei einer tatsächlichen Wochenarbeitszeit von 40 bis 50 Stunden). 2. Erfolgt die Aufnahme der Vollzeiterwerbstätigkeit nicht zu Beginn, sondern erst während eines Monats, stellt dieser Monat einen sog. "Kürzungsmonat" dar, mit der Folge, dass die in diesem Monat erzielten Einkünfte nicht bei den Einkünften und Bezügen des kindergeldrelevanten Zeitraums zu berücksichtigen sind.

Normenkette:

EStG (2000) § 32 Abs. 4 S 1 Nr. 2 Buchst. a § 32 Abs. 4 S. 6 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, bis zu welchem Zeitpunkt der Sohn der Klägerin für einen Beruf ausgebildet worden und welcher Zeitraum demzufolge der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes zugrunde zu legen ist.