FG München - Urteil vom 26.07.2010
10 K 3114/09
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3;

Kein Kindergeldanspruch für behindertes Kind bei ausreichenden Sozialleistungen

FG München, Urteil vom 26.07.2010 - Aktenzeichen 10 K 3114/09

DRsp Nr. 2011/5792

Kein Kindergeldanspruch für behindertes Kind bei ausreichenden Sozialleistungen

Bei der nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG erforderlichen Gegenüberstellung der Einkünfte/Bezüge des behinderten Kindes und seines Grund- und behinderungsbedingten Mehrbedarfs sind zwar anstelle des Behindertenpauschbetrags des § 33b Abs. 1 bis 3 EStG die Aufwendungen, die das Kind für die ihm gegenüber erbrachten Pflegeleistungen zu tragen hatte, als Bedarf anzusetzen. Gleichzeitig sind jedoch bei entsprechendem Ersatz dieser Aufwendungen durch den Sozialleistungsträgers die Ersatzleistungen als Bezüge des Kindes anzurechnen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3;

Tatbestand:

I.