FG München - Urteil vom 28.07.2010
9 K 1083/10
Normen:
EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2;

Kein Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind bei länger als vier Monate in der Zeit zwischen dem Abbruch einer Schulausbildung und dem Unterrichtsbeginn an einer Technikerschule ausgeübter Vollzeiterwerbstätigkeit

FG München, Urteil vom 28.07.2010 - Aktenzeichen 9 K 1083/10

DRsp Nr. 2010/18718

Kein Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind bei länger als vier Monate in der Zeit zwischen dem Abbruch einer Schulausbildung und dem Unterrichtsbeginn an einer Technikerschule ausgeübter Vollzeiterwerbstätigkeit

1. Eine von einem volljährigen Kind in einem Zeitraum, in dem das Kind eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann, ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit kann die Berücksichtigungsfähigkeit des Kindes nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ausschließen (Anschluss an BFH-Rechtsprechung). 2. Hat der volljährige Sohn die Schulausbildung abgebrochen, sich sofort um einen Platz an einer Technikerschule beworben und bis zum Beginn des Unterrichts in der Technikerschule länger als vier Monate eine ausbildungsfremde Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeübt, so ist ernstlich zweifelhaft, ob der Sohn während der Vollzeiterwerbstätigkeit überhaupt den Tatbestand des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG erfüllt.

1. Der Kindergeldaufhebungs- und Rückforderungsbescheid wird insoweit aufgehoben, als die Kindergeldfestsetzung für die Monate Januar und Februar 2009 sowie September bis Dezember 2009 aufgehoben und Kindergeld für den Zeitraum Januar und Februar 2009 zurückgefordert wurde.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.