FG Sachsen - Urteil vom 30.04.2009 1 K 1031/08 (Kg)
Normen:
EStG 2006 § 62 Abs. 2 Nr. 1; EStG 2006 § 62 Abs. 2 Nr. 2; EStG 2006 § 62 Abs. 2 Nr. 3; AufenthG § 60a; AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 1; AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 4; AsylVfG § 53 Abs. 2; AO § 8; AO § 9;
Fundstellen:
EFG 2010, 154
Kein Kindergeldanspruch für mit seiner Familie in Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber lebenden Asylbewerber; Kindergeldanspruch gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des Vorläufigen Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen (BGBl 1956 II S. 507) i.V.m. Art. 2 des Zusatzprotokolls (BGBl 1956 II S. 528) nur bei einem inländischen Wohnsitz i.S. von § 8 AO
FG Sachsen, Urteil vom 30.04.2009 - Aktenzeichen 1 K 1031/08 (Kg)
DRsp Nr. 2009/22824
Kein Kindergeldanspruch für mit seiner Familie in Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber lebenden Asylbewerber; Kindergeldanspruch gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des Vorläufigen Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen (BGBl 1956 II S. 507) i.V.m. Art. 2 des Zusatzprotokolls (BGBl 1956 II S. 528) nur bei einem inländischen Wohnsitz i.S. von § 8AO
1. Ein türkischer Staatsangehöriger ohne qualifizierten Aufenthaltstitel gemäß § 62 Abs. 2EStG, der mit seiner Familie seit Jahren in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber lebt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhält und entweder eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 1AsylbLG) oder eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 4AsylbLG) besitzt, hat weder nach § 62 Abs. 2EStG noch nach übergeordnetem Völkerrecht (im Einzelnen vgl. Urteil) einen Kindergeldanspruch.
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