FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.07.2010
10 K 10288/08
Normen:
EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Kein Kindergeldanspruch für volljähriges Kind während Untersuchungs- und Strafhaft infolge einer vorsätzlichen schweren Straftat

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.07.2010 - Aktenzeichen 10 K 10288/08

DRsp Nr. 2010/18664

Kein Kindergeldanspruch für volljähriges Kind während Untersuchungs- und Strafhaft infolge einer vorsätzlichen schweren Straftat

Muss das volljährige Kind seine Berufsausbildung unterbrechen, weil es sich wegen einer vorsätzlichen schweren Straftat zuerst in Untersuchungshaft und anschließend infolge seiner Verurteilung in Strafhaft befindet, befindet es sich weder in Berufsausbildung nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG noch kann es als ausbildungswilliges Kind nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigt werden (im Streitfall: kein Kindergeldanspruch für volljährigen, an der Universität immatrikulierten, aber beurlaubten Sohn bei Unterbrechung des Studiums wegen Inhaftierung infolge Drogenhandels; Abgrenzung zum BFH v. 20.7.2006, III R 69/04; Anschluss an FG Sachsen-Anhalt v. 12.2.2008, 4 K 435/06).

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Normenkette:

EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand: