I.
Mit am 18. Mai 2007 beim Amtsgericht - Familiengericht - Dessau eingegangenem Prozesskostenhilfeantrag nebst Klage (Bl. 1 ff. d. A.) begehrte der Kläger Prozesskostenhilfe für den Antrag, das Schlussurteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 21.11.2006, Az.: 4a F 472/06 UK, dahingehend abzuändern, dass er ab Zustellung der Klage nur noch verpflichtet sein sollte, für seine minderjährigen Kinder einen reduzierten Kindesunterhalt zu zahlen.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2007 (Bl. 13 d. A.) hat das Amtsgericht der Beklagten, also der betreuenden Kindesmutter, eine unbeglaubigte Abschrift der Klageschrift nebst Prozesskostenhilfeantrages mit der Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zugang formlos übermittelt.
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