OLG Naumburg - Beschluss vom 11.09.2007
3 WF 260/07
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 ; BerHG § 1 ; GKG § 1 ; GKG § 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1088
OLGReport-Naumburg 2008, 444
Vorinstanzen:
AG Wittenberg, vom 10.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen F 342/07

Kein PKH-Anspruch des Beklagten bei erst formloser Übersendung der Klageschrift zur Stellungnahme

OLG Naumburg, Beschluss vom 11.09.2007 - Aktenzeichen 3 WF 260/07

DRsp Nr. 2008/282

Kein PKH-Anspruch des Beklagten bei erst formloser Übersendung der Klageschrift zur Stellungnahme

»Wird eine Klageschrift mit Prozesskostenhilfegesuch dem Beklagten formlos zur Stellungnahme übersandt, kann ihm auf seinen Antrag keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, denn die setzt eine Prozessführung voraus.«

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 ; BerHG § 1 ; GKG § 1 ; GKG § 3 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit am 18. Mai 2007 beim Amtsgericht - Familiengericht - Dessau eingegangenem Prozesskostenhilfeantrag nebst Klage (Bl. 1 ff. d. A.) begehrte der Kläger Prozesskostenhilfe für den Antrag, das Schlussurteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 21.11.2006, Az.: 4a F 472/06 UK, dahingehend abzuändern, dass er ab Zustellung der Klage nur noch verpflichtet sein sollte, für seine minderjährigen Kinder einen reduzierten Kindesunterhalt zu zahlen.

Mit Verfügung vom 24. Mai 2007 (Bl. 13 d. A.) hat das Amtsgericht der Beklagten, also der betreuenden Kindesmutter, eine unbeglaubigte Abschrift der Klageschrift nebst Prozesskostenhilfeantrages mit der Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zugang formlos übermittelt.