SchlHOLG - Beschluss vom 27.08.2007
12 UF 80/07
Normen:
ZPO § 127a ; BGB § 1360a Abs. 4 ; BGB § 1361 Abs. 4 S. 4 ; BGB § 823 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRB 2008, 12
FamRZ 2008, 614
OLGReport-Schleswig 2008, 85
Vorinstanzen:
AG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen 128 F 170/05

Kein Prozesskostenvorschuss für den geschiedenen Ehegatten im Anordnungswege

SchlHOLG, Beschluss vom 27.08.2007 - Aktenzeichen 12 UF 80/07

DRsp Nr. 2007/18635

Kein Prozesskostenvorschuss für den geschiedenen Ehegatten im Anordnungswege

»1. Mangels gesetzlicher Regelung steht geschiedenen Ehegatten kein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss im Sinne des § 1360 a Abs. 4 BGB zu. 2. Soweit die Gegenseite vor Rechtskraft der Scheidung mit der Zahlung von Prozesskostenvorschuss in Verzug gekommen ist, kann dies nur einen Schadensersatzanspruch begründen. Ein Anspruch auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung gegenüber der Gegenseite (§ 127a ZPO) besteht nicht.«

Normenkette:

ZPO § 127a ; BGB § 1360a Abs. 4 ; BGB § 1361 Abs. 4 S. 4 ; BGB § 823 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.) Der an das Oberlandesgericht gerichtete Antrag der Antragsgegnerin vom 24.05.2007 kann nur als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 127a Abs.1 ZPO verstanden werden, da für eine Klage auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses das Familiengericht zuständig wäre. Nach § 127a Abs.1 ZPO kann das Prozessgericht auf Antrag einer Partei durch einstweilige Anordnung die Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für den betreffenden Rechtsstreit unter den Parteien regeln. Gemäß § 620a Abs.4 S.3 ZPO ist für die einstweilige Anordnung das Berufungsgericht zuständig, wenn die betreffende Unterhaltssache im zweiten Rechtszug anhängig ist. So liegt der Fall hier.