OLG Köln - Beschluss vom 11.01.2008
4 WF 228/07
Normen:
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2 § 411 § 412 ;
Fundstellen:
MDR 2008, 818
OLGReport-Köln 2008, 291
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 29.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 97/07

Kein Rechtsmittel gegen Entscheidung zur Entpflichtung eines Sachverständigen

OLG Köln, Beschluss vom 11.01.2008 - Aktenzeichen 4 WF 228/07

DRsp Nr. 2008/6193

Kein Rechtsmittel gegen Entscheidung zur Entpflichtung eines Sachverständigen

Die Entscheidung des Gerichts, mit welchem die Anregung bzw. der "Antrag" einer Partei auf "Entpflichtung" eines Sachverständigen (negativ) beschieden wird, kann nicht nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen mit der (sofortigen) Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO angegriffen werden.

Normenkette:

ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2 § 411 § 412 ;

Gründe:

Die fristgerecht eingelegte als sofortige Beschwerde zu behandelnde "Beschwerde" der Antragsgegnerin ist unzulässig.

Ein Rechtsmittel gegen die angegriffene Entscheidung des Familiengerichts ist nämlich nicht gegeben. Das Verfahrensrecht sieht eine "Entpflichtung" eines Sachverständigen auf Antrag einer Partei nicht vor.

Eine Entscheidung des Gerichts, mit welchem die Anregung bzw. der "Antrag" einer Partei auf "Entpflichtung" eines Sachverständigen beschieden wird, kann nicht nachallgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen mit der (sofortigen) Beschwerde angegriffen werden. In Betracht käme allein eine Anfechtung nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Danach findet die sofortige Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte statt, wenn es sich um eine solche Entscheidung handelt, die eine mündliche Verhandlung nicht erfordert und durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.