OLG Hamm - Beschluss vom 24.05.2007
1 UF 78/07
Normen:
BGB § 1666 ; BGB § 1666a ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 2098
MDR 2008, 31
NJW 2007, 2704
OLGReport-Hamm 2007, 677
Vorinstanzen:
AG Minden, vom 20.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 53/07

Kein Sorgerechtsentzug wegen Wunsch der Eltern zum Abbruch der künstlichen Ernährung ihres Kindes im Wachkoma ohne Heilungschancen

OLG Hamm, Beschluss vom 24.05.2007 - Aktenzeichen 1 UF 78/07

DRsp Nr. 2007/16157

Kein Sorgerechtsentzug wegen Wunsch der Eltern zum Abbruch der künstlichen Ernährung ihres Kindes im Wachkoma ohne Heilungschancen

Die nach reiflicher Überlegung der Eltern getroffene Entscheidung, die künstliche Ernährung ihres unheilbar am apallischen Syndrom leidenden und sich im dauerhaften Wachkoma befindenden Kindes abbrechen zu lassen, ist nicht sorgerechtsmissbräuchlich, auch wenn dies den Tod des Kindes zur Folge hat.

Normenkette:

BGB § 1666 ; BGB § 1666a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Familiengericht hat den Beschwerdeführern mit dem angefochtenen Beschluss einen Teil der elterlichen Sorge für ihre Tochter K entzogen, nämlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge, und eine Pflegschaft eingerichtet. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Absicht der Eltern, lebenserhaltende medizinische Maßnahmen bei K und ihre künstliche Ernährung beenden zu wollen mit der Konsequenz, dass das Kind sterbe, gefährde das Kindeswohl und überschreite den ihnen zuzubilligenden Ermessensspielraum. Ob und inwieweit künftig eine Wiederherstellung zumindest insoweit möglich sein werde, dass dem Kind zumindest eine basale Teilhabe am Leben ermöglicht werden könne, sei offen. Wegen des zugrundeliegende Sachverhalts und der vollständigen Gründe wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

II.