I.
Das (am 10. Oktober 1984 geb.) volljährige klagende Kind begehrt vom beklagten Kindesvater ausschließlich rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit von Oktober 1999 bis August 2004 (EUR 12.146,75 insgesamt). Zur Begründung führt das klagende Kind aus, in der streitigen Zeit zwar Kindesunterhalt bezogen zu haben, aber nicht vom beklagten Kindesvater, sondern - auf Grund einer Freistellungsvereinbarung der Kindeseltern - von der Kindesmutter. Diese Freistellungsvereinbarung habe der beklagte Kindesvater später "gekündigt" mit der Folge, dass die Kindesmutter nun mehr den von ihr geleisteten Kindesunterhalt von ihm, dem klagenden Kind, zurückverlange.
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