OLG Naumburg - Beschluss vom 22.01.2007
8 WF 14/07
Normen:
BGB § 362 § 1602 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1903
MDR 2007, 839
OLGReport-Naumburg 2007, 686
Vorinstanzen:
AG Halle-Saalkreis, vom 05.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 275/06

Kein Unterhaltsnachforderungsanspruch gegen Barunterhaltspflichtigen bei Erfüllung auch des Barunterhaltes durch betreuenden Elternteil

OLG Naumburg, Beschluss vom 22.01.2007 - Aktenzeichen 8 WF 14/07

DRsp Nr. 2007/7256

Kein Unterhaltsnachforderungsanspruch gegen Barunterhaltspflichtigen bei Erfüllung auch des Barunterhaltes durch betreuenden Elternteil

»Wird der Kindesunterhalt aufgrund einer Freistellungsvereinbarung der Eltern von dem betreuenden Elternteil gezahlt und wird diese Vereinbarung später aufgehoben, steht dem Kind kein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil zu, denn sein Unterhaltsanspruch wurde erfüllt (§ 362 BGB). Da der Unterhalt auch mit Rechtsgrund gezahlt wurde entfällt auch ein Bereicherungsanspruch des betreuenden Elternteils gegen das Kind.«

Normenkette:

BGB § 362 § 1602 Abs. 3 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das (am 10. Oktober 1984 geb.) volljährige klagende Kind begehrt vom beklagten Kindesvater ausschließlich rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit von Oktober 1999 bis August 2004 (EUR 12.146,75 insgesamt). Zur Begründung führt das klagende Kind aus, in der streitigen Zeit zwar Kindesunterhalt bezogen zu haben, aber nicht vom beklagten Kindesvater, sondern - auf Grund einer Freistellungsvereinbarung der Kindeseltern - von der Kindesmutter. Diese Freistellungsvereinbarung habe der beklagte Kindesvater später "gekündigt" mit der Folge, dass die Kindesmutter nun mehr den von ihr geleisteten Kindesunterhalt von ihm, dem klagenden Kind, zurückverlange.