OLG Bremen - Beschluss vom 21.10.2013
4 WF 134/13
Normen:
EGBGB Art. 17 Abs. 3; VersAusglG § 1 Abs. 1; ZPO § 114;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 960
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, - Vorinstanzaktenzeichen 153 F 1090/12

Kein Verfahren auf Durchführung des Versorgungsausgleichs bei noch nicht abgeschlossenem Scheidungsverfahren im Ausland - Familienrecht; Versorgungsausgleich; anhängiges Scheidungsverfahren im Ausland

OLG Bremen, Beschluss vom 21.10.2013 - Aktenzeichen 4 WF 134/13

DRsp Nr. 2013/22813

Kein Verfahren auf Durchführung des Versorgungsausgleichs bei noch nicht abgeschlossenem Scheidungsverfahren im Ausland - Familienrecht; Versorgungsausgleich; anhängiges Scheidungsverfahren im Ausland

Einem Antrag nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB auf Durchführung des Versorgungsausgleichs fehlt die hinreichende Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO, wenn das von dem anderen Ehegatten in Bosnien-Herzegowina betriebene Scheidungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Die sofortige Beschwerde vom 21.1.2013 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Normenkette:

EGBGB Art. 17 Abs. 3; VersAusglG § 1 Abs. 1; ZPO § 114;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichsverfahrens vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Bremerhaven.