BAG - Urteil vom 27.01.2011
6 AZR 526/09
Normen:
GG Art. 3; GG Art. 6; RL 76/207/EWG des Rates (vom 9. Februar 1976) zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (i.d.F. der RL 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der RL 76/207/EWG) Art. 2 Abs. 7 Unterabs. 3, 4; RL 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (vom 5. Juli 2006) zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen Art. 2 Abs. 2 Buchst. c; RL 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (vom 5. Juli 2006) zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen Art. 15; RL 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (vom 5. Juli 2006) zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen Art. 16; Rahmenvereinbarung über Elternurlaub im Anhang der RL 96/34/EG des Rates (vom 3. Juni 1996) zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub Paragraph 2 Nr. 6, 7; RL 92/85/EWG des Rates (vom 19. Oktober 1992) über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeiternehmerinnen am Arbeitsplatz Art. 8; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1 S. 2; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD vom 13. September 2005) § 17 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BAGE 137, 80
DB 2011, 825
NZA 2011, 1361
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 17.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 8/09
ArbG Mannheim, vom 24.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 189/08

((Kein) Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot durch Hemmung der Stufenlaufzeit durch Elternzeit)

BAG, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen 6 AZR 526/09

DRsp Nr. 2011/6216

((Kein) Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot durch Hemmung der Stufenlaufzeit durch Elternzeit)

Die Hemmung der Stufenlaufzeit bei Inanspruchnahme von Elternzeit durch § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD-AT entfaltet weder unmittelbar noch mittelbar geschlechtsdiskriminierende Wirkung. Sie ist auch im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar. Orientierungssätze: 1. § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 TVöD-AT, durch den der Stufenaufstieg im Entgeltsystem des TVöD für die Dauer der Elternzeit gehemmt wird, diskriminiert weibliche Beschäftigte weder unmittelbar noch mittelbar wegen ihres Geschlechts. 2. Für die Darlegung einer mittelbaren Diskriminierung ist nicht zwingend ein statistischer Nachweis erforderlich. Eine besondere Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 2 AGG kann auch dann vorliegen, wenn Vorschriften im Wesentlichen oder ganz überwiegend Personen, die eines der verpönten Merkmale erfüllen, betreffen, wenn sie an Voraussetzungen knüpfen, die von Personen, die von § 1 AGG nicht erfasst sind, leichter erfüllt werden oder wenn sich die Tatbestandsvoraussetzungen einer Norm besonders zum Nachteil von Personen, für die ein Merkmal des § 1 AGG gilt, auswirken. Maßgeblich, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist bei Tarifverträgen der Kreis der von der fraglichen Bestimmung erfassten Beschäftigten.