OLG Köln - Beschluß vom 23.10.2000
26 WF 137/00
Normen:
BGB § 133 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1618
OLGReport-Köln 2001, 204
Vorinstanzen:
AG Gummersbach, vom 15.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 201/99

Kein Verzicht durch Ruhenlassen eines titulierten Unterhaltsanspruchs

OLG Köln, Beschluß vom 23.10.2000 - Aktenzeichen 26 WF 137/00

DRsp Nr. 2001/7648

Kein Verzicht durch "Ruhenlassen" eines titulierten Unterhaltsanspruchs

Teilt die Unterhaltsberechtigte dem Unterhaltspflichtigen mit, im Hinblick auf das Zusammenziehen mit ihrem Partner werde sie "das Unterhaltsgeld...ruhen lassen", liegt darin kein Verzicht auf die Rechte aus dem Unterhaltstitel. Sie ist daher nicht gehindert, nach der Trennung von ihrem Partner wieder aus dem Unterhaltstitel zu vollstrecken.

Normenkette:

BGB § 133 ;

Gründe:

Durch den im Tenor näher bezeichneten Beschluss hat das Amtsgericht - Familiengericht - Gummersbach den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin zuückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die beabsichtigte Stufenabänderungsklage habe keine Aussicht auf Erfolg. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die zulässig und begründet ist.