OLG Karlsruhe - Beschluß vom 25.02.1998
2 UF 165/97
Normen:
BGB § 1361 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1511

Wohnwert; Trennungsunterhalt

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 25.02.1998 - Aktenzeichen 2 UF 165/97

DRsp Nr. 1998/17013

Wohnwert; Trennungsunterhalt

»Führen Ehegatten ihre innerhäusige Trennung im gemeinsamen Haus dadurch herbei, daß der eine die Erdgeschoßwohnung bezieht, der andere im Obergeschoß bleibt, entsteht hierdurch kein - beim Trennungsunterhalt zu beachtender - unterschiedlicher Wohnwert.«

Normenkette:

BGB § 1361 ;

Gründe:

I. Die Parteien, seit 15.02.1963 verheiratete Eheleute, sind, nachdem sie seit Oktober 1991 im gemeinsamen Einfamilienhaus getrennt gelebt haben, seit 19.12.1996 rechtskräftig geschieden.

Die Klägerin war 10 Jahre lang bis einschließlich September 1995 als Bedienung mit zuletzt monatlich netto 480,00 DM tätig.

Der Beklagte hat ihr bis Frühjahr 1997 monatlich 400,00 DM Unterhalt gezahlt. und daneben sämtliche auf dem Haus ruhenden finanziellen Lasten getragen, einschließlich der verbrauchsabhängigen Unkosten, die sich die Klägerin zum Teil hälftig als Naturalunterhalt anrechnen läßt.

Für den Zeitraum vom 01.08.1995 bis einschließlich 18.12.1996 berühmt sich die Klägerin eines Getrenntlebensunterhalts in Höhe von monatlich zwischen 1.150,00 DM und 1.400,00 DM.