OLG Brandenburg - Urteil vom 25.01.2007
10 UF 133/06
Normen:
ZPO § 652 § 654 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 2085
OLGReport-Brandenburg 2007, 908
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 06.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 526/05

Keine Abänderung für die Vergangenheit bei Abänderungsklage gegen Unterhaltstitel einen Monat nach dessen Rechtskraft

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.01.2007 - Aktenzeichen 10 UF 133/06

DRsp Nr. 2007/4232

Keine Abänderung für die Vergangenheit bei Abänderungsklage gegen Unterhaltstitel einen Monat nach dessen Rechtskraft

Wird eine Abänderungsklage gegen eine Unterhaltsfestsetzung später als 1 Monat nach Rechtskraft der Unterhaltsfestsetzung erhoben, kann eine Änderung des Unterhaltstitels nur für die Zeit ab Klageerhebung erfolgen.

Normenkette:

ZPO § 652 § 654 Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt Wegfall titulierten Kindesunterhalts.

Die am ...2001 geborene Beklagte ist das aus einer früheren Ehe stammende Kind des am ...1977 geborenen Klägers. Der Kläger ist wieder verheiratet und seit dem ...12.2006 Vater eines weiteren Kindes.

Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 19.4.2005 wurde der Kläger verpflichtet, der Beklagten monatlichen Unterhalt von 100 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe ab Februar 2005 zu zahlen. Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst völligen Wegfall dieser Unterhaltsverpflichtung begehrt.

Durch das angefochtene Urteil vom 6.6.2006 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf dieses Urteil Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er trägt vor: