I.
Der Kläger begehrt Wegfall titulierten Kindesunterhalts.
Die am ...2001 geborene Beklagte ist das aus einer früheren Ehe stammende Kind des am ...1977 geborenen Klägers. Der Kläger ist wieder verheiratet und seit dem ...12.2006 Vater eines weiteren Kindes.
Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 19.4.2005 wurde der Kläger verpflichtet, der Beklagten monatlichen Unterhalt von 100 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe ab Februar 2005 zu zahlen. Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst völligen Wegfall dieser Unterhaltsverpflichtung begehrt.
Durch das angefochtene Urteil vom 6.6.2006 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf dieses Urteil Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er trägt vor:
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