OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.03.2007
9 WF 45/07
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 13.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 96/02

Keine Abänderungsentscheidung nach § 120 Abs. 4 nur wegen fehlerhafter Prozesskostenbewilligung ohne Ratenzahlung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.03.2007 - Aktenzeichen 9 WF 45/07

DRsp Nr. 2007/6958

Keine Abänderungsentscheidung nach § 120 Abs. 4 nur wegen fehlerhafter Prozesskostenbewilligung ohne Ratenzahlung

Eine Abänderungsentscheidung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO kann nur auf Grund maßgeblicher Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers ergehen, nicht aber, weil trotz zutreffender Angaben das Gericht fälschlicherweise von einem zu niedrigen Einkommen ausgegangen ist und fehlerhaft Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt hat. Bei der Abänderungsentscheidung ist es daher nicht ausreichend, eine Neuberechnung auf Grund der aktuellen Auskünfte zu erstellen und diese isoliert zu betrachten. Es muss vielmehr ein Vergleich mit der Ausgangslage erfolgen, weil sonst nicht festgestellt werden kann, ob eine wesentliche Verbesserung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe: