OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.03.2007
10 UF 226/06
Normen:
BGB § 1671 § 1696 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 207/06

Keine Abänderungsentscheidung nach § 1696 Abs. 1 BGB wegen Umzug des Sorgerechtsberechtigten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.03.2007 - Aktenzeichen 10 UF 226/06

DRsp Nr. 2007/6971

Keine Abänderungsentscheidung nach § 1696 Abs. 1 BGB wegen Umzug des Sorgerechtsberechtigten

1. Abänderungsentscheidungen hinsichtlich einer bereits getroffenen Sorgerechtsvereinbarung sind an den strengeren Voraussetzungen des § 1696 BGB zu messen. Diese Vorschrift verlangt eine Steigerung der sonst im Rahmen von § 1671 BGB maßgeblichen Kindeswohlerfordernisse, um zu vermeiden, dass bereits abgeschlossene Verfahren nach Belieben erneut aufgerollt werden. 2. Ein Umzug des Sorgerechtsberechtigten führt nicht zwangsläufig zu der Vermutung, dieser bezwecke die Vereitelung des Umgangsrechts des anderen Elternteiles. Erschwernisse bei der Wahrnehmung des Umgangsrechtes sind grundsätzlich hinzunehmen.

Normenkette:

BGB § 1671 § 1696 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Dem Antragsgegner ist die von ihm für das Beschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) nicht zu bewilligen. Sein zulässiges Rechtsmittel hat aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, in der Sache keine Erfolgsaussicht.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen.

1.