FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 14.06.2012
12 K 3606/11
Normen:
EStG § 74 Abs. 1; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 1601;
Fundstellen:
DStR 2013, 8
DStRE 2013, 347
FamRZ 2013, 496

Keine Abzweigung bei fehlender gesetzlicher Unterhaltspflicht des kindergeldberechtigten Pflegers/Betreuers gegenüber dem volljährigen behinderten Kind

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 14.06.2012 - Aktenzeichen 12 K 3606/11

DRsp Nr. 2012/17063

Keine Abzweigung bei fehlender gesetzlicher Unterhaltspflicht des kindergeldberechtigten Pflegers/Betreuers gegenüber dem volljährigen behinderten Kind

1. Die Voraussetzungen für eine Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG liegen nicht vor, wenn der Kindergeldberechtigte in seiner Funktion als Pfleger/Betreuer dem Kind zwar Unterhalt gewährt, es an einer Verletzung der Unterhaltspflicht mangels gesetzlicher Unterhaltpflicht jedoch fehlt. 2. Eine analoge Anwendung des § 74 Abs. 1 EStG kommt nicht in Betracht, wenn die Kindergelberechtigung nicht an eine aufgrund des Kindschaftsverhältnisses bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht anknüpft, sondern bei Pflegekindern auf der familien- und elternähnlichen Betreuungs- und Versorgungssituation beruht. 3. Entstehen dem Kindergeldberechtigten Aufwendungen für das volljährige behinderte Kind mindestens in Höhe des Kindergeldes, kommt eine Abzweigung an den Sozialleistungsträger nicht in Betracht.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 1; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 1601;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte zu einer Abzweigung von Kindergeld zugunsten der Klägerin verpflichtet ist.