FG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.06.2008
13 K 285/06
Normen:
EStG 2002 § 74 Abs. 1 S. 4; EStG 2002 § 74 Abs. 1 S. 1; BSHG § 91 Abs. 2; SGB XII § 94 Abs. 2; AO § 5; FGO § 102;

Keine Abzweigung von Kindergeld an Sozialleistungsträger bei erheblicher Betreuung des behinderten Kindes durch Kindergeldberechtigten

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.06.2008 - Aktenzeichen 13 K 285/06

DRsp Nr. 2010/4135

Keine Abzweigung von Kindergeld an Sozialleistungsträger bei erheblicher Betreuung des behinderten Kindes durch Kindergeldberechtigten

Wird ein in einem Wohnheim lebendes behindertes erwachsenes Kind im Jahresmittel praktisch zu 50 % der Zeit (Wochenenden, Krankheits- und Urlaubszeiten) von dem seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommenden arbeitslosen Kindergeldberechtigten betreut, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Familienkasse entscheidet, dass aufgrund der Annahme eines Betreuungsunterhalts in Höhe des Kindergeldes kein Kindergeld an den Sozialleistungsträger nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG abzuzweigen ist.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG 2002 § 74 Abs. 1 S. 4; EStG 2002 § 74 Abs. 1 S. 1; BSHG § 91 Abs. 2; SGB XII § 94 Abs. 2; AO § 5; FGO § 102;

Tatbestand: