FG Thüringen - Urteil vom 13.02.2008
3 K 177/07
Normen:
EStG § 74 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 74 Abs. 1 S. 4 ; EStG § 74 Abs. 1 S. 3 ; AO § 5 ; FGO § 102 ; BGB § 1601 ; BGB § 1610 Abs. 2 ; SGB XII § 94 Abs. 2 S. 1 ; BSHG § 91 Abs. 2 S. 3 ; BSHG § 91 Abs. 1 S. 1 ; SGB IX § 53 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 865

Keine Abzweigung von Kindergeld für voll stationär untergebrachtes behindertes Kind bei wöchentlicher Kontaktpflege und Leistung des sozialgesetzlichen Kostenbeitrags; Entscheidung über Abzweigung dem Grunde und der Höhe nach; Betreuungsunterhalt für erwachsenes behindertes Kind als Unterhaltsleistung; Kein Verweis des Kindergeldberechtigten auf weitere öffentliche Leistungen

FG Thüringen, Urteil vom 13.02.2008 - Aktenzeichen 3 K 177/07

DRsp Nr. 2008/12341

Keine Abzweigung von Kindergeld für voll stationär untergebrachtes behindertes Kind bei wöchentlicher Kontaktpflege und Leistung des sozialgesetzlichen Kostenbeitrags; Entscheidung über Abzweigung dem Grunde und der Höhe nach; Betreuungsunterhalt für erwachsenes behindertes Kind als Unterhaltsleistung; Kein Verweis des Kindergeldberechtigten auf weitere öffentliche Leistungen

1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Abzweigung von Kindergeld an den die vollstationäre Unterbringung eines behinderten Kindes gewährenden Sozialleistungsträger sind erfüllt, wenn der Kindergeldberechtigte seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, weil er die zum Lebensbedarf des Kindes gehörenden laufenden Kosten für die Unterbringung in vollstationärer Pflege nicht übernimmt. Ob und in welcher Höhe das Kindergeld beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 EStG sodann abgezweigt wird, obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Familienkasse.