FG Düsseldorf - Urteil vom 25.06.2010
1 K 292/09 E
Normen:
EStG § 18 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; AO § 41 Abs. 2; BGB § 1360 Satz 1; BGB § 1360a Abs. 2;

Keine Anerkennung eines Ehegattenmietverhältnisses bei zeitnaher Rückgewährung der Mietzahlungen; Mietverhältnis; Ehegatten; Mietrückzahlung; Barunterhalt; Gewinnerzielungsabsicht

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2010 - Aktenzeichen 1 K 292/09 E

DRsp Nr. 2010/11359

Keine Anerkennung eines Ehegattenmietverhältnisses bei zeitnaher Rückgewährung der Mietzahlungen; Mietverhältnis; Ehegatten; Mietrückzahlung; Barunterhalt; Gewinnerzielungsabsicht

1. An der für die steuerliche Anerkennung erforderlichen tatsächlichen Durchführung eines Mietvertrages über Praxisräume zwischen Ehegatten fehlt es, wenn der Ehemann der Ehefrau die Miete nach dem Eingang alsbald wieder zurückzahlt, ohne dazu aus anderen Rechtsgründen verpflichtet zu sein. 2. Ein diese Rückzahlung rechtfertigender Anspruch auf Barunterhalt ergibt sich aus §§ 1360 Satz 1, 1360a Abs. 2 BGB nicht. 3. Verluste einer selbständigen psychologischen Psychotherapeutin während des fünfjährigen Anlaufzeitraums lassen für sich genommen noch nicht auf das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht schließen.

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2003 vom 03.04.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.01.2009 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer 2003 auf 58.244 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 73% und der Beklagte zu 27%.

Die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; AO § 41 Abs. 2; BGB § 1360 Satz 1; BGB § 1360a Abs. 2;

Tatbestand