OLG Hamburg - Beschluss vom 11.03.2008
10 UF 64/06
Normen:
RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 2503; RVG -VV Nr. 2603; BerHG § 9 ;
Vorinstanzen:
AG Mölln, vom 23.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 191/05

Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr für die Beratungshilfe auf den Kostenerstattungsanspruch

OLG Hamburg, Beschluss vom 11.03.2008 - Aktenzeichen 10 UF 64/06

DRsp Nr. 2008/15563

Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr für die Beratungshilfe auf den Kostenerstattungsanspruch

»Eine hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr für die Beratungshilfe nach Nr. 2503 VV RVG auf den gegen den Gegner gerichteten prozessualen Kostenerstattungsanspruch der Partei, die Beratungshilfe in Anspruch genommen hat, findet nicht statt.«

Normenkette:

RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 2503; RVG -VV Nr. 2603; BerHG § 9 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben sich vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Mölln um Trennungsunterhalt gestritten. Der Klägerin ist Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von laufendem Trennungsunterhalt und für einen Unterhaltsrückstand in Höhe von insgesamt 4.668,00 EUR bewilligt und ihre Prozessbevollmächtigte beigeordnet worden. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte diese bereits außergerichtlich bei der Geltendmachung von Trennungsunterhalt vertreten und hierfür Beratungshilfegebühren erhalten.