Die miteinander verheirateten Parteien leben seit dem 20. August 1993 voneinander getrennt. An diesem Tage verließ der Antragsgegner die von ihm als Alleinmieter angemietete Ehewohnung im Hause K. Straße 64 in L. und zog in ein von ihm erworbenes Einfamilienhaus, R.straße 32, D. ein.
Im von der Antragstellerin daraufhin eingeleiteten gerichtlichen Zuweisungsverfahren bezüglich der Ehewohnung hat sie ohne Beweisantritt behauptet, der Antragsgegner habe ihr anläßlich seines Auszuges angekündigt, daß er das Mietverhältnis bezüglich der Ehewohnung kündigen werde.
Die Antragstellerin hat beantragt,
ihr die Ehewohnung K. Straße 64 in ..... L. zuzuweisen und zu bestimmen, daß sie an Stelle des Antragsgegners in das von ihm eingegangenen Mietverhältnis bezüglich der Ehewohnung eintritt.
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