FG Thüringen - Urteil vom 07.05.2008
IV 700/06
Normen:
EStG (2005) § 33a Abs. 1 S. 1; BGB § 1603 Abs. 1; BGB § 1615l Abs. 2; BGB § 1615l Abs. 3; BGB § 1609;

Keine Anwendung der Opfergrenze bei der Berechnung der als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Unterhaltsleistungen an die Lebenspartnerin und Mutter des gemeinsamen Kindes

FG Thüringen, Urteil vom 07.05.2008 - Aktenzeichen IV 700/06

DRsp Nr. 2009/1534

Keine Anwendung der "Opfergrenze" bei der Berechnung der als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Unterhaltsleistungen an die Lebenspartnerin und Mutter des gemeinsamen Kindes

Bei der Berechnung, in welcher Höhe der nicht verheiratete Steuerpflichtige den Unterhalt für die mit ihm und dem gemeinsamen Kind in einem Haushalt in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebende Partnerin nach § 33a Abs. 1 EStG abziehen kann, ist die "Opfergrenzen"-Regelung wegen des Wegfalls des Nachrangs in § 1615 l Abs. 3 BGB zum 1.1.2008 nicht mehr anzuwenden. Das gilt auch für Zeiträume vor 2008 (hier: Veranlagungszeitraum 2005).

1. Der Einkommensteuerbescheid 2005 vom 9. März 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 2006 wird geändert und weitere 4.112 € werden als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten des Klägers vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG (2005) § 33a Abs. 1 S. 1; BGB § 1603 Abs. 1; BGB § 1615l Abs. 2; BGB § 1615l Abs. 3;