OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.03.2007
10 WF 245/06
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 1 § 124 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt (Oder) - 5.0 F 196/03 - 15.05.2006,

Keine Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei unverschuldetem Zahlungsverzug

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.03.2007 - Aktenzeichen 10 WF 245/06

DRsp Nr. 2007/6974

Keine Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei unverschuldetem Zahlungsverzug

1. Die Aufhebung von Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 4 ZPO setzt das Verschulden des Betroffenen hinsichtlich des eingetretenen Zahlungsverzuges voraus. 2. Das Gericht ist bei der Prüfung des Verschuldens nicht an die ursprüngliche Entscheidung gebunden. Im Rahmen der Prüfung des Verschuldens kann daher auch der Umstand Berücksichtigung finden, dass das Vermögen des Antragstellers in der Bewilligungsentscheidung zu hoch angesetzt war. 3. Macht der Betroffene im Verfahren nach § 124 Nr. 4 ZPO eine Verschlechterung seiner Vermögenssituation geltend, kann dies auch als Änderungsantrag nach § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO ausgelegt werden. 4. Stellt sich heraus, dass sich die Vermögenslage des Betroffenen erst nach dem aufgetretenen Zahlungsverzug verschlechtert hat, ist trotzdem eine Aufhebungsentscheidung gerechtfertigt, wenn nicht das Verschulden aus anderen Gründen entfällt.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 Satz 1 § 124 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO aufzufassen und als solche zulässig.

II.