OLG Naumburg - Beschluss vom 13.07.2007
3 VA 3/07
Normen:
BGB § 1309 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2008, 58
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 11.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3462 I 77/07

Keine Befreiung vom Erfordernis eines Ehefähigkeitszeugnisses bei offensichtlichem Missbrauch des Rechtsinstituts der Ehe

OLG Naumburg, Beschluss vom 13.07.2007 - Aktenzeichen 3 VA 3/07

DRsp Nr. 2007/18587

Keine Befreiung vom Erfordernis eines Ehefähigkeitszeugnisses bei offensichtlichem Missbrauch des Rechtsinstituts der Ehe

»Für einen Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 BGB fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis, wenn mit der beabsichtigen Eheschließung das Rechtsinstitut der Ehe missbraucht würde. Dies ist der Fall, wenn die beabsichtigte Eheschließung offensichtlich nicht auf die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft abzielt, vielmehr ausschließlich ein ehefremder Zweck verfolgt wird.«

Normenkette:

BGB § 1309 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die am 03.10.1967 geborene Antragstellerin ist thailändische Staatsangehörige. Am 13.03.2007 hat der von ihr am 24.01.2007 bevollmächtigte P. G. bei dem Standesamt der Verwaltungsgemeinschaft "K. " in B. , Sachsen-Anhalt, die Eheschließung mit ihm selbst, einem deutschen Staatsangehörigen, angemeldet. Zugleich beantragte die Antragstellerin am 13.03.2007 die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses gem. § 1309 Abs. 2 BGB. Der Antrag wurde dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Naumburg vorgelegt.