OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.01.2008
II-3 WF 294/07
Normen:
BGB § 1578b ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1539

Keine Befristung oder Beschränkung des Trennungsunterhalts auf den angemessenen Bedarf

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2008 - Aktenzeichen II-3 WF 294/07

DRsp Nr. 2008/10534

Keine Befristung oder Beschränkung des Trennungsunterhalts auf den angemessenen Bedarf

Die Höhe des Trennungsunterhalts orientiert sich an den durch das Einkommen beider Ehegatten geprägten ehelichen Lebensverhältnissen. Eine Herabsetzung des Getrenntlebensunterhalts auf den angemessenen Bedarf oder eine zeitliche Beschränkung entsprechend dem Geschiedenenunterhalt findet nicht statt.

Normenkette:

BGB § 1578b ;

Entscheidungsgründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

Es bleibt dabei, dass sich die Höhe des Trennungsunterhalts an den ehelichen Lebensverhältnissen orientiert, die durch die Einkünfte beider Ehegatten geprägt worden sind. Eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf oder eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts entsprechend der für den Geschiedenenunterhalt geltenden Regelung des § 1578b BGB ist für den Trennungsunterhalt nicht vorgesehen.