FG Münster - Urteil vom 31.03.2009
1 K 4425/08 Kg, AO
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b;

Keine Berücksichtigung als Kind während vorübergehender Vollzeiterwerbstätigkeit

FG Münster, Urteil vom 31.03.2009 - Aktenzeichen 1 K 4425/08 Kg, AO

DRsp Nr. 2009/15808

Keine Berücksichtigung als Kind während vorübergehender Vollzeiterwerbstätigkeit

1. Ein Kind, das im Anschluss an eine Berufsausbildung für einen Zeitraum von höchstens vier Monaten vor Aufnahme eines Studiums einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht, ist während der Vollzeiterwerbstätigkeit kein berücksichtigungsfähiges Kind i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG. 2. Die während der Vollzeiterwerbstätigkeit erzielten Einkünfte und Bezüge des Kindes bleiben im Rahmen der Prüfung des Jahresgrenzbetrags für die übrigen Monate unberücksichtigt.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob der Kläger von Januar bis Dezember 2007 Anspruch auf Kindergeld für seine am 11.10.1983 geborene Tochter N (N.) hat.