FG München - Urteil vom 18.08.2010
10 K 2169/09
Normen:
EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Keine Berufsausbildung bei unzureichenden Lernanstrengungen in einem Fernlehrgang

FG München, Urteil vom 18.08.2010 - Aktenzeichen 10 K 2169/09

DRsp Nr. 2011/5796

Keine Berufsausbildung bei unzureichenden Lernanstrengungen in einem Fernlehrgang

Ein Kind ist nicht in Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG,wenn es sich nicht ernsthaft auf seine Berufsziele vorbereitet. Nimmt ein Kind an einem Fernlehrgang (hier: zur Vorbereitung auf das Abitur) teil, ist von mangelnder Ernsthaftigkeit jedenfalls dann auszugehen, wenn das Kind deutlich weniger als die Hälfte der i. R. d. Regelstudiendauer erforderlichen Aufgaben erledigt. Es kommt weder auf das Vorliegen einer schulischen Mindestorganisation an, noch muss eine Mindeststundenzahl vorliegen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Tatbestand:

I.

Der Kläger (Kl) ist der Vater des am ....04.1987 geborenen J. J besuchte zunächst im Jahr 2005 die 11. Klasse des Gymnasiums W. Von 01.08.2005 bis 08.12.2005 besuchte er die 12. Klasse am Gymnasium M. Parallel zur Schulausbildung schloss J im Jahr 2005 die Windsurf-Instruktor Ausbildung erfolgreich ab.

Vom 28.12.2005 bis 03.01.2006 befand sich J wegen chronischer Mandelentzündung in stationärer Behandlung, anschließend wurde J von dem niedergelassenen HNO-Arzt B bis Ende Februar weiterbehandelt. Am 28.11.2006, 12.12.2006 und 19.12.2006 wurde J logopädisch behandelt.