OLG München - Beschluss vom 26.02.2007
33 Wx 246/06
Normen:
FGG § 46 Abs. 2 § 65a ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1186
OLGReport-München 2007, 452
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) - 41 T 2024/06 - 19.10.2006,
AG Kaufbeuren, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 0028/03

Keine Beschwerde eines Verfahrensbeteiligten gegen Ablehnung der Übernahme der Betreuungssache durch Vormundschaftsgericht

OLG München, Beschluss vom 26.02.2007 - Aktenzeichen 33 Wx 246/06

DRsp Nr. 2007/6135

Keine Beschwerde eines Verfahrensbeteiligten gegen Ablehnung der Übernahme der Betreuungssache durch Vormundschaftsgericht

»Lehnt ein Vormundschaftsgericht die Übernahme einer Betreuungssache ab, kann allein das abgabewillige Gericht eine andere Entscheidung durch Anrufung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts erwirken. Eine Beschwerde eines Verfahrensbeteiligten gegen die Ablehnung ist nicht statthaft.«

Normenkette:

FGG § 46 Abs. 2 § 65a ;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 21.1.2003 bestellte das Amtsgericht Kaufbeuren dem Betroffenen eine berufsmäßige Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten sowie Vertretung gegenüber Behörden und Institutionen.

Am 2.8.2006 beschloss das Amtsgericht Kaufbeuren, die Abgabe des Verfahrens an das "Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Sonthofen". Es liege ein wichtiger Grund für die Abgabe vor, weil der Betreute nunmehr auf Dauer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des dortigen Gerichts habe.