FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 01.06.2005
I 30/05
Normen:
EStG § 31 ; AO § 88 § 155 Abs. 6 ; FGO § 40 Abs. 2 § 44 § 56 ;

Keine Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheides für die Kindergeldfestsetzung

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 01.06.2005 - Aktenzeichen I 30/05

DRsp Nr. 2005/12148

Keine Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheides für die Kindergeldfestsetzung

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Klagefrist wegen fehlerhafter Adressierung der Klage aufgrund insoweit falscher Rechtsbehelfsbelehrung. 2. Grundsätzlich keine Klagebefugnis bei auf Null festgesetzter Steuer, da hierdurch in der Regel keine subjektive Rechtsverletzung gegeben ist. 3. Der Einkommensteuerbescheid des Kindes ist kein Grundlagenbescheid für die Kindergeldfestsetzung gegenüber den Kindergeldberechtigten und bindet die Familienkasse nicht bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes. Die erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen hat die Familienkasse selbständig und in eigener Verantwortung zu treffen.

Normenkette:

EStG § 31 ; AO § 88 § 155 Abs. 6 ; FGO § 40 Abs. 2 § 44 § 56 ;

Tatbestand:

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger (-Kl.-) die Änderung von Besteuerungsgrundlagen eines die Steuerschuld mit Null festsetzenden Bescheides.

In seiner Einkommensteuererklärung 2002 machte der Kl. Fahrtkosten betreffend die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für eine Anzahl von 235 Tagen geltend. Ausweislich der seiner Erklärung beigefügten Lohnsteuerkarte belief sich der für ihn abgeführte Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbetrag im Streitjahr auf 1.710,90 Euro.