I.
Für die Betroffene ist seit dem Jahr 2003 ein berufsmäßiger Betreuer bestellt.
Mit Schreiben vom 5.8.2004 beantragte dieser unter Berufung auf Mittellosigkeit der Betroffenen Vergütung und Aufwendungsersatz aus der Staatskasse in der Gesamthöhe von 1074,24 EUR für den Zeitraum vom 15.1.2004 bis 4.8.2004.
Das Vormundschaftsgericht bewilligte mit Beschluss vom 23.8.2004 den beantragten Gesamtbetrag, allerdings aus dem Vermögen der Betroffenen.
Hiergegen legte der Betreuer sofortige Beschwerde ein. Die Betroffene verfüge derzeit über Bankguthaben von 2.195,90 EUR und über einen Bestattungsvorsorgevertrag mit einem Stand von 2.956,90 EUR. Dieser müsse nach seiner Ansicht nicht etwa zum Zweck der Betreuervergütung gekündigt werden. In einem späteren Schreiben teilte der Betreuer mit, dass der Bezirk die Übernahme der ungedeckten Heimkosten erklärt und hierbei den Bestattungsvorsorgevertrag nicht als verwertbares Vermögen angesehen habe.
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