OLG München - Beschluss vom 04.04.2007
33 Wx 228/06
Normen:
BGB § 1836d Nr. 2 ; SGB XII § 90 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 128
FamRZ 2007, 1189
MDR 2007, 838
OLGReport-München 2007, 507
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 05.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 7743/05
AG Schwabach - Zweigstelle Hilpoltstein - XVII 126/03,

Keine Einsatz zur Bestattungsvorsorge angesparter Beträge für Betreuervergütung

OLG München, Beschluss vom 04.04.2007 - Aktenzeichen 33 Wx 228/06

DRsp Nr. 2007/6904

Keine Einsatz zur Bestattungsvorsorge angesparter Beträge für Betreuervergütung

»Mit entsprechender Zweckbindung für eine angemessene Bestattungsvorsorge angespartes Vermögen des Betroffenen ist nicht für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Betreuers einzusetzen (Anschluss an OLG Zweibrücken Rpfleger 2005, 666).«

Normenkette:

BGB § 1836d Nr. 2 ; SGB XII § 90 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Für die Betroffene ist seit dem Jahr 2003 ein berufsmäßiger Betreuer bestellt.

Mit Schreiben vom 5.8.2004 beantragte dieser unter Berufung auf Mittellosigkeit der Betroffenen Vergütung und Aufwendungsersatz aus der Staatskasse in der Gesamthöhe von 1074,24 EUR für den Zeitraum vom 15.1.2004 bis 4.8.2004.

Das Vormundschaftsgericht bewilligte mit Beschluss vom 23.8.2004 den beantragten Gesamtbetrag, allerdings aus dem Vermögen der Betroffenen.

Hiergegen legte der Betreuer sofortige Beschwerde ein. Die Betroffene verfüge derzeit über Bankguthaben von 2.195,90 EUR und über einen Bestattungsvorsorgevertrag mit einem Stand von 2.956,90 EUR. Dieser müsse nach seiner Ansicht nicht etwa zum Zweck der Betreuervergütung gekündigt werden. In einem späteren Schreiben teilte der Betreuer mit, dass der Bezirk die Übernahme der ungedeckten Heimkosten erklärt und hierbei den Bestattungsvorsorgevertrag nicht als verwertbares Vermögen angesehen habe.