OLG Hamm - Urteil vom 10.05.2000
11 UF 418/99
Normen:
BGB § 1361 ; ZPO § 620 Nr. 6 § 620a Abs. 2 § 644 § 935 § 940 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 358
OLGReport-Hamm 2000, 273

Keine einstweilige Verfügung mehr möglich, wenn eine einstweilige Anordnung nach §§ 620 ff. oder 644 ZPO beantragt werden kann

OLG Hamm, Urteil vom 10.05.2000 - Aktenzeichen 11 UF 418/99

DRsp Nr. 2002/6168

Keine einstweilige Verfügung mehr möglich, wenn eine einstweilige Anordnung nach §§ 620 ff. oder 644 ZPO beantragt werden kann

1. Nach Anhängigwerden einer Ehesache sind einstweilige Verfügungen hinsichtlich von Unterhaltsansprüchen unzulässig, da die Sonderregelungen nach §§ 620 ff ZPO die Vorschriften über die einstweilige Verfügung verdrängen. 2. Gleiches gilt für die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 644 ZPO nach Anhängigkeit der Hauptsache. 3. Eine einstweilige Verfügung auf Zahlung von Unterhalt bleibt ausnahmsweise zulässig, wenn das Anhängigmachen einer Unterhaltsklage oder die Einreichung eines entsprechenden Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als Voraussetzung eines Antrags nach § 644 ZPO nicht möglich oder nicht zumutbar ist (hier: verneint).

Normenkette:

BGB § 1361 ; ZPO § 620 Nr. 6 § 620a Abs. 2 § 644 § 935 § 940 ;
Fundstellen