FG Thüringen - Urteil vom 15.01.2009
2 K 233/07
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 1361 Abs. 4;

Keine Erzielung von Vermietungseinkünften bei Wohnungsüberlassung zwischen getrennt lebenden Ehegatten als Naturalunterhalt

FG Thüringen, Urteil vom 15.01.2009 - Aktenzeichen 2 K 233/07

DRsp Nr. 2010/6509

Keine Erzielung von Vermietungseinkünften bei Wohnungsüberlassung zwischen getrennt lebenden Ehegatten als Naturalunterhalt

1. Ein getrennt lebender Ehemann erzielt keine Vermietungseinkünfte, wenn die ihm gehörende, bisherige Ehewohnung nach seinem Auszug von der Ehefrau nicht aufgrund eines Mietvertrags oder sonstigen Nutzungsvertrags, sondern aufgrund einer im Rahmen des Getrenntlebens getroffenen Unterhaltsvereinbarung genutzt wird. 2. Das gilt auch dann, wenn der Nutzungswert der Wohnung bei der gerichtlichen Festlegung des Getrenntlebendunterhalts auf die monatliche Barunterhaltspflicht des Ehemanns angerechnet worden ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 1361 Abs. 4;

Tatbestand:

Streitig ist ausschließlich noch die Frage, ob die Überlassung eines früher als gemeinsame Ehewohnung genutzten Wohnhauses zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geführt hat.