OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.09.2000
6 WF 86/00
Normen:
ZPO § 613 Abs.1 S. 2 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 ; BGB § 1671 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 7
FamRZ 2001, 506
JurBüro 2001, 28

Keine Gebühren für Prozessbevollmächtigte durch Anhörung der Eltern nach § 613 Abs. 1 S. 2 ZPO

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.09.2000 - Aktenzeichen 6 WF 86/00

DRsp Nr. 2002/6106

Keine Gebühren für Prozessbevollmächtigte durch Anhörung der Eltern nach § 613 Abs. 1 S. 2 ZPO

1. Die nach dem Kindschaftsreformgesetz nunmehr vorgeschriebene Anhörung der Eltern nach § 613 Abs. 1 S. 2 ZPO ist, soweit Rechtsanwälte daran teilnehmen, als eine zur Scheidung gehörige und nicht als selbständige, zusätzliche Gebühren auslösende Tätigkeit anzusehen. Der Rechtsanwalt erhält daher weder eine über die normale Vergütung in Ehesachen hinausgehende Beweisgebühr noch, ohne die Anhängigkeit eines Sorgerechtsverfahrens, eine Prozessgebühr aus dem Wert einer Folgesache Sorgerecht.2. Dies ergibt sich aus dem Gesetzgebungsverfahren sowie aus Regelungszweck und Sinnzusammenhang der Vorschriften der §§ 31 BRAGO, 613 ZPO.[Die Neuregelung des anwaltlichen Gebührenrechts durch das RVG sieht keine Beweisgebühr mehr vor.]

Normenkette:

ZPO § 613 Abs.1 S. 2 ;