AG Bonn, vom 20.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 49 F 226/04
Keine gemeinsame elterliche Sorge bei Zerstrittenheit der Eltern
OLG Köln, Beschluss vom 13.12.2007 - Aktenzeichen 4 UF 93/07
DRsp Nr. 2008/6181
Keine gemeinsame elterliche Sorge bei Zerstrittenheit der Eltern
»Streiten die Eltern bereits seit Jahren in einer Vielzahl von gerichtlichen Verfahren über Umgangs- und Sorgerechtsfragen und konnte auch das laufende Sorgerechtsverfahren nicht erreichen, dass sich die geschiedenen Eheleute zum Kindeswohle über die wesentlichen Kindesfragen verständigen können, kann es bei der gemeinsamen Sorge der zerstrittenen Eltern nicht verbleiben. Dies gilt um so mehr, wenn die eingeholten Sachverständigengutachten in eindeutiger Weise belegen, dass die Einigungsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern dringend erforderlich ist, um die seelisch-geistige Entwicklung der Kinder zu fördern.«
Die gemäß § 621 eZPO zulässige - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte - befristete Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht das alleine elterliche Sorgerecht auf die Antragsgegnerin übertragen.
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