OLG Köln - Beschluss vom 13.12.2007
4 UF 93/07
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 § 1687 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1470
OLGReport-Köln 2008, 248
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 20.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 49 F 226/04

Keine gemeinsame elterliche Sorge bei Zerstrittenheit der Eltern

OLG Köln, Beschluss vom 13.12.2007 - Aktenzeichen 4 UF 93/07

DRsp Nr. 2008/6181

Keine gemeinsame elterliche Sorge bei Zerstrittenheit der Eltern

»Streiten die Eltern bereits seit Jahren in einer Vielzahl von gerichtlichen Verfahren über Umgangs- und Sorgerechtsfragen und konnte auch das laufende Sorgerechtsverfahren nicht erreichen, dass sich die geschiedenen Eheleute zum Kindeswohle über die wesentlichen Kindesfragen verständigen können, kann es bei der gemeinsamen Sorge der zerstrittenen Eltern nicht verbleiben. Dies gilt um so mehr, wenn die eingeholten Sachverständigengutachten in eindeutiger Weise belegen, dass die Einigungsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern dringend erforderlich ist, um die seelisch-geistige Entwicklung der Kinder zu fördern.«

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 § 1687 ;

Gründe:

Die gemäß § 621 e ZPO zulässige - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte - befristete Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht das alleine elterliche Sorgerecht auf die Antragsgegnerin übertragen.