FG Nürnberg - Urteil vom 24.06.2014
1 K 787/11
Normen:
AO § 161 Abs. 1 S. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; AO § 181 Abs. 1 S. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; BGB § 1629 Abs. 2 S. 1; BGB § 1795;

Keine Hemmung des Ablaufs der Feststellungsfrist durch bloße Abgabe einer Feststellungserklärung - Notwendigkeit der Bestellung eines Pflegers für jedes Kind bei Gründung einer Familiengesellschaft als Voraussetzung für deren steuerliche Anerkennung

FG Nürnberg, Urteil vom 24.06.2014 - Aktenzeichen 1 K 787/11

DRsp Nr. 2014/18327

Keine Hemmung des Ablaufs der Feststellungsfrist durch bloße Abgabe einer Feststellungserklärung - Notwendigkeit der Bestellung eines Pflegers für jedes Kind bei Gründung einer Familiengesellschaft als Voraussetzung für deren steuerliche Anerkennung

Die bloße Abgabe einer Feststellungserklärung stellt keinen Antrag dar, der gemäß § 171 Abs. 3 AO eine Hemmung des Ablaufs der Feststellungsfrist bewirkt. Für den Ausschluss beider Eltern von der Vertretungsmacht reicht es, wenn nur ein Elternteil Vertragspartner des Kindes ist. Der Elternteil kann auch nicht als gesetzlicher Vertreter Rechtsgeschäfte mit dem anderen Elternteil oder Verwandten tätigen, so dass bei Gründung einer Familiengesellschaft jedes Kind einen Pfleger erhalten muss (vgl. Götz in Palandt, BGB, 72. Aufl., 2013, § 1629 Rz 14 m.w.N.).

Normenkette:

AO § 161 Abs. 1 S. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; AO § 181 Abs. 1 S. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; BGB § 1629 Abs. 2 S. 1; BGB § 1795;

Tatbestand:

Streitig sind Einkünfte aus Kapitalvermögen und die Frage, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Die Klägerin ist eine Erbengemeinschaft, bestehend aus den Geschwistern A und B (geb.). Diese hatten ihre am 29.05.1999 verstorbene Mutter C zu je ½ beerbt.